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Haftung des Waldbesitzers beim Mountainbiken

Es drohen keine „schwedischen Gardinen“ - Zur Haftung des Waldbesitzers beim Mountainbiken . Kommentar von Rechtsanwalt Bernd Schneider, Reinheim.
Bereits nach § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Gleiches regelt § 15 des Hessischen Waldgesetzes. Sofern keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegen, hat der Gesetzgeber damit eine verfassungsgemäße Einschränkung des grundgesetzlich verankerten Eigentumsrechts der Waldeigentümer vorgenommen. Auf befestigten oder trittfesten Wegen, die der Waldbesitzer angelegt hat bzw., die mit seiner Duldung angelegt wurden, ist auch das Radfahren im Wald erlaubt. Dies folgt aus § 15 des Hessischen Waldgesetzes. Manche Waldbesitzer befürchten, durch diese Duldung in straf- oder zivilrechtliche Haftung zu geraten zu können. Dies ist jedoch unbegründet. Zum Ausgleich für das allgemeine Betretungsrecht regelt § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz nämlich:
„Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren“.
Um eine solche Gefahr handelt es sich, wenn einem Waldbesucher ein schwerer Ast oder gar ein Baum treffen und ihn schwer verletzen oder töten sollte. Damit ist eigentlich das Wesentliche zu den Rechtsfolgen gesagt, Den Waldbesitzer treffen in einem solchen Fall weder strafrechtliche noch eine zivilrechtliche Haftungsfolgen. Dies droht nur unter anderen Voraussetzungen, die aber allein wegen der Duldung von Waldwegen zur Nutzung durch Mountainbiker nicht angenommen werden können. Eine Haftung des Waldbesitzers kommt nur in Betracht, wenn er atypische Gefahren schafft oder nicht beseitigt. Dabei geht es beispielsweise um nicht markierte Zäune oder Absperrungen, welche von einem umsichtigen Biker nicht rechtzeitig erkannt werden können (z.B. ein nicht markierter Weidedraht oder Draht, der zur Umkehr bewegen soll.
Schließlich wird die Angst vor einer möglichen Haftung noch unter dem Stichwort „Megagefahr“ geschürt, wobei häufig nicht genau darauf geachtet wird, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einer solchen Gefahr gesprochen werden kann. Eine Megabaumgefahr im vorgenannten Sinn ist eine von einem Baum ausgehende Gefahr, die für jedermann erkennbar und ohne jeglichen Zweifel in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann und dabei wegen der Größe des Baums, des Kronenteils oder Starkastes mehrere oder sogar eine Vielzahl von Menschen schwer oder gar tödlich verletzen könnte. Es müssen also viele Faktoren zusammenkommen.
Eine solche Megagefahr liegt z. B. vor,
1. wenn erkannt wird, dass eine ganze Baumkrone in Richtung Waldweg abzubrechen droht und beim Sturz auf den Waldweg eine Vielzahl von Erholungssuchenden verletzen oder gar erschlagen könnte,
2. wenn ein Baum bereits mit angehobenem Wurzelteller in bedrohlicher Schieflage Richtung Waldweg steht,
3. wenn ein absterbender Baum am Stamm schon
a. deutlich erkennbare Stammrisse, Rindenstauchungen und sonstige baummechanische Schadsymptome aufweist
b. und er wegen der Neigung jederzeit in Richtung Waldweg fallen könnte oder wenn ein Baum deutlich erkennbar vom Brandkrustenpilz oder vom Hallimaschpilz oder von anderen Holz zersetzenden Pilzen befallen ist
c. und offensichtlich wegen der fortgeschrittenen Holzzersetzung jederzeit auf den Waldweg stürzen könnte.
Zusammengefasst bedeutet „Megagefahr“ also einen Sachverhalt, bei dem die Gefahr nur demjenigen verborgen bleibt, der sich in vollem Bewusstsein von ihr „Wegdreht“. Ob es sich dann beim Geschädigten um Pilzsammler, Wanderer oder Mountainbiker handelt, spielt indes gar keine Rolle. RA Bernd Schneider, Reinheim